Presse

15.04.2021, 09:37 Uhr

MIT Braunschweig fordert zum Bundes-Notbremsengesetz: Infektionsschutz überall gleich gewichten! Ungleichbehandlung von Wirtschaft und Schulen abschaffen.

Jetzt Einzelgenehmigungen für die Wirtschaftakteure und Schulen schaffen, wenn diese nachweisen können, dass sie den Infektionsschutz anderweitig gewährleisten können.

Die MIT Braunschweig fordert:

- keine Anknüpfung von Gefahrenabwehrmaßnahmen nur an die Inzidenz. Es muss die örtliche Krankenhausbelegung und die Testquote vor Ort berücksichtigt werden.

- Bundesnotbremse in Wirtschaft und Schulen bei gleicher Inzidenz anwenden

- sofortige Anschaffung von zusätzlichen Luftreinigern in Schulen (zu den bis jetzt geltenden Regeln und Tests)

- Öffnung für Außen-Aktivitäten: Außengastronomie, Außensport

Der Bund ist dabei, das Infektionsschutzes durch eine sogenannte „Notbremse“ zu erweitern. Ab einer Inzidenz von 100 soll der Bund zuständig sein. Gleichzeitig wird in das Gesetz ein Bündel von Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgenommen, u. a.:

-          Schließen der Geschäfte des nichttäglichen Bedarfs

-          Kein Übernachtungstourismus

-          Schließen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

-          Sporteinschränkungen

-          Ausgangssperre 21 Uhr – 5 Uhr morgens

Erst ab einer Inzidenz von 200 sollen die Schulen für Präsenzunterricht schließen. Aus Sicht der MIT sind diese einzelnen Maßnahmen nicht aufeinander abgestimmt. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein – sie muss gewährleisten, dass damit das Ziel des Infektionsschutzes, die Bewahrung der Gesundheit und der körperlichen Integrität erreicht wird. Mit welchem Recht ist jetzt das Rechtsgut Gesundheit in der Schule erst aber einer Inzidenz von 200, in einem Ladengeschäft aber schon ab einer Inzidenz von 100 gefährdet? Die Schüler stecken sich genauso gleich häufig an wie andere Bürger und sollen dann sogar in schlecht gelüfteten ohne zusätzliche Raumluftreiniger ausgestatteten Klassenräumen stundenlang sitzen, während der Einkauf in einem gut gelüfteten mit Raumluftreinigern versehenen Ladengeschäft mit kürzeren Aufenthaltszeiten nicht möglich ist. Diese Ungleichbehandlung ist nicht hinnehmbar.

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